Prithu Sanyal

Einbürgerung in Deutschland: Voraussetzungen und Beantragung

Die Einbürgerung ist der letzte Schritt auf dem Weg zur deutschen Staatsangehörigkeit. Die Regeln dazu haben sich in den letzten Jahren mehrfach geändert. Dieser Artikel beschreibt den aktuellen Rechtsstand (September 2026) nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG).

Die neun Voraussetzungen der Anspruchseinbürgerung (§ 10 StAG)

  1. Rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt seit fünf Jahren. Seit dem 27. Juni 2024 gilt die auf fünf Jahre verkürzte Regelfrist (zuvor acht Jahre). Die zeitweise mögliche „Turbo-Einbürgerung“ nach nur drei Jahren bei besonderen Integrationsleistungen wurde am 30. Oktober 2025 wieder abgeschafft; seither gilt einheitlich die Fünfjahresfrist, ohne Verkürzungsmöglichkeit über diesen Weg.
  2. Ein Aufenthaltstitel mit Bleibeperspektive – etwa eine Niederlassungserlaubnis, ein anderer unbefristeter Titel oder eine der gesetzlich bestimmten Aufenthaltserlaubnisse.
  3. Gesicherter Lebensunterhalt für sich und unterhaltsberechtigte Angehörige, ohne Bürgergeld bzw. die seit 1. Juli 2026 geltende neue Grundsicherung (SGB II) oder Sozialhilfe (SGB XII). Ausnahmen gelten unter anderem für Angehörige der sogenannten Gastarbeiter- und Vertragsarbeitnehmer-Generation (Einreise bis 1974 bzw. 1990) sowie für Personen, die in den letzten 24 Monaten mindestens 20 Monate in Vollzeit erwerbstätig waren, oder für deren Ehe- bzw. Lebenspartner, wenn diese mit einem minderjährigen Kind in familiärer Gemeinschaft leben.
  4. Doppelte Staatsangehörigkeit ist seit der Reform 2024 grundsätzlich erlaubt – die frühere Pflicht, die bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben, entfällt.
  5. Keine relevante Verurteilung. Wer wegen einer rechtswidrigen Tat verurteilt wurde oder gegen wen eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wurde, ist grundsätzlich ausgeschlossen; für Bagatelldelikte gilt eine Toleranzgrenze bis 90 Tagessätzen Geldstrafe (§ 12a StAG). Diese Toleranzgrenze entfällt jedoch vollständig bei antisemitisch, rassistisch oder sonst menschenverachtend motivierten Straftaten – hier führt bereits eine geringe Verurteilung zum Ausschluss.
  6. Ausreichende Deutschkenntnisse auf Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens. Für Angehörige der Gastarbeiter- und Vertragsarbeitnehmer-Generation genügen mündliche Alltagskenntnisse; der Einbürgerungstest entfällt für diese Gruppe.
  7. Bestandener Einbürgerungstest – 33 Fragen zu Politik, Geschichte, Recht und Gesellschaft Deutschlands sowie des jeweiligen Bundeslandes; bestanden mit mindestens 17 richtigen Antworten. Kosten: 25 Euro pro Teilnahme, beliebig oft wiederholbar.
  8. Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung sowie eine Erklärung, dass keine Bestrebungen gegen diese verfolgt oder unterstützt werden oder wurden (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 und 1a StAG).
  9. Keine Ausschlussgründe nach § 11 StAG – etwa tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche oder extremistische Bestrebungen oder ein inhaltlich unrichtiges Bekenntnis.

Kosten

Die Einbürgerungsgebühr beträgt 255 Euro pro erwachsener Person und 51 Euro pro minderjährigem Kind, das ohne eigenes Einkommen mit eingebürgert wird (§ 38 StAG). Hinzu kommen 25 Euro für den Einbürgerungstest sowie gegebenenfalls Kosten für Sprachprüfungen und beglaubigte Übersetzungen.

Ehegatten und Kinder

Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und minderjährige Kinder können nach § 10 Abs. 2 StAG mit eingebürgert werden, auch wenn sie selbst die Fünfjahresfrist noch nicht erfüllen.

Der Ablauf

Der Antrag wird bei der zuständigen Einbürgerungsbehörde gestellt (in der Regel die Stadt- oder Kreisverwaltung am Wohnort). Benötigt werden unter anderem: gültiger Pass, Geburtsurkunde, aktueller Aufenthaltstitel, Nachweis der Sprachkenntnisse, Nachweis über den bestandenen Einbürgerungstest sowie Einkommensnachweise. Die Bearbeitungsdauer variiert stark je nach Bundesland und Kommune – von wenigen Monaten bis über zwei Jahre.

Fazit

Die Einbürgerung bleibt an klare, überprüfbare Voraussetzungen geknüpft. Wer die Fünfjahresfrist noch nicht erreicht hat, sollte die Wartezeit nutzen, um Sprachkenntnisse, gesicherten Lebensunterhalt und die Vorbereitung auf den Einbürgerungstest gezielt aufzubauen. Bei speziellen Fragen – etwa zu Ausnahmeregelungen oder zum Umgang mit älteren Verurteilungen – lohnt sich eine individuelle Beratung bei der Einbürgerungsbehörde oder einer Migrationsberatungsstelle.